Fachbegriffe für Inhaber von Inkassounternehmen
Dieser Ratgeber richtet sich an Inhaber registrierter Inkassounternehmen, die über Verkauf oder Nachfolge nachdenken. Die folgenden Begriffe stammen aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz, dem Gesellschaftsrecht und der M&A-Praxis; sie helfen beim Lesen der Seiten dieses Ratgebers. Wer Informationen zum Verkauf einzelner Forderungen an ein Inkassounternehmen sucht, wird hier nicht fündig.
Von Robert HetschlZuletzt aktualisiert: 1. Oktober 2026

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Registrierung und Aufsicht
- Bundesamt für Justiz (BfJ)
- Das Bundesamt für Justiz ist seit dem 1. Januar 2025 die zuständige Registrierungs- und Aufsichtsbehörde für Inkassodienstleister in Deutschland (Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen). Es führt das Rechtsdienstleistungsregister, prüft Registrierungsanträge und überwacht die Einhaltung der Pflichten aus dem RDG. Früher lagen diese Aufgaben bei den Ländern; die Zentralisierung beim BfJ vereinheitlicht die Aufsicht bundesweit.
- Inkassodienstleistung
- Eine Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn sie als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Der Begriff umfasst sowohl das außergerichtliche Mahnwesen als auch die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen. Nur wer diese Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt, benötigt eine Registrierung nach dem RDG.Mehr zum Thema: Übertragung eines Inkassounternehmens
- Inkassodienstleister
- Inkassodienstleister ist der Oberbegriff für jedes nach § 10 RDG registrierte Unternehmen oder jede registrierte Person, die Inkassodienstleistungen erbringt. Der Begriff schließt GmbHs, UGs, AGs und als Einzelperson registrierte Dienstleister ein. Im Rechtsdienstleistungsregister sind alle aktiven Inkassodienstleister mit Name, Registrierungsnummer und qualifizierter Person aufgeführt.Mehr zum Thema: Wer kauft Ihr Inkassounternehmen?
- Löschung der Registrierung
- Das BfJ kann die Registrierung nach § 14 RDG widerrufen, wenn die Voraussetzungen dauerhaft nicht mehr erfüllt sind. Von besonderer Bedeutung für Inhaber: Scheidet die einzige qualifizierte Person aus und wird innerhalb von sechs Monaten keine neue qualifizierte Person benannt, kann das BfJ die Registrierung widerrufen (§ 14 Nr. 4 RDG). Die Löschung aus dem Rechtsdienstleistungsregister erfolgt nach § 17 RDG. Der Betrieb ohne Registrierung ist nach § 20 RDG ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.Mehr zum Thema: Notfallplan für Inkassounternehmer
- Qualifizierte Person
- Die qualifizierte Person ist diejenige natürliche Person im Inkassounternehmen, die die persönlichen Registrierungsvoraussetzungen nach dem RDG erfüllt: Sachkunde, Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse. Sie muss dauerhaft beschäftigt sein, in allen Angelegenheiten der Rechtsdienstleistung weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein (§ 12 Abs. 4 RDG). Bei juristischen Personen muss sie namentlich benannt sein. Scheidet diese Person aus oder wird eine neue benannt, ist das BfJ unverzüglich zu informieren (§ 13 Abs. 4 RDG).Mehr zum Thema: Notfallplan · Übergabe an Mitarbeiter
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt seit 2008, wer gewerbsmäßig Rechtsdienstleistungen erbringen darf. Für Inkassounternehmen sind insbesondere §§ 2, 10 bis 15 sowie § 13g relevant: Sie bestimmen, was als Inkassodienstleistung gilt, welche Voraussetzungen für die Registrierung bestehen und welche Pflichten im laufenden Betrieb zu erfüllen sind. Eine Änderung des Gesetzes zu Sachkunde, Aufsicht und Bußgeldern befindet sich seit Anfang 2026 im parlamentarischen Verfahren und ist noch nicht in Kraft getreten (Stand: Oktober 2026).Mehr zum Thema: Übertragung eines Inkassounternehmens
- Rechtsdienstleistungsregister
- Das Rechtsdienstleistungsregister ist das öffentliche Online-Verzeichnis aller registrierten Inkassodienstleister und anderer Rechtsdienstleister in Deutschland, abrufbar unter rechtsdienstleistungsregister.de. Es enthält Name, Sitz, Registrierungsnummer und die qualifizierte Person jedes eingetragenen Unternehmens. Für Käufer ist der Registereintrag einer der ersten Prüfpunkte: Er zeigt, ob die Registrierung aktiv ist und wer die qualifizierte Person ist.Mehr zum Thema: Übertragung eines Inkassounternehmens
- Registrierung
- Die Registrierung nach § 10 RDG ist die staatliche Erlaubnis, Inkassodienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Sie ist an das registrierte Unternehmen und die benannte qualifizierte Person gebunden und kann nicht ohne Weiteres übertragen werden. Bei einem Share Deal bleibt die Registrierung im Regelfall bestehen; bei einem Asset Deal benötigt der Käufer eine eigene Registrierung oder muss bereits über eine verfügen.Mehr zum Thema: Übertragung eines Inkassounternehmens
- Sachkunde
- Sachkunde bezeichnet das nachgewiesene Wissen in den für Inkassodienstleister relevanten Rechtsgebieten, darunter Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht einschließlich Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht sowie Kostenrecht (§ 11 Abs. 1 RDG). Die theoretische Sachkunde wird in der Regel durch Zeugnisse nachgewiesen, etwa über einen Sachkundelehrgang; hinzu kommt in der Regel eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren unter Anleitung (§ 12 Abs. 3 RDG). Für die Nachfolge innerhalb des Unternehmens ist die Sachkunde entscheidend: Ein Mitarbeiter, der die qualifizierte Person ablösen soll, muss sie gegebenenfalls erst erwerben, was Vorlaufzeit erfordert.Mehr zum Thema: Übergabe an Mitarbeiter
- Zuverlässigkeit
- Zuverlässigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG bedeutet, dass weder der Inhaber noch die qualifizierte Person wegen einer einschlägigen Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind und keine Anhaltspunkte für eine unredliche oder ungeordnete Berufsausübung vorliegen. Das BfJ prüft die Zuverlässigkeit bei der Erstzulassung und kann sie im laufenden Betrieb erneut prüfen. Wechselt mit einer Unternehmensübernahme die qualifizierte Person, ist deren Zuverlässigkeit gegenüber dem BfJ nachzuweisen.Mehr zum Thema: Übertragung eines Inkassounternehmens
Geschäftsmodell
- Auftraggeber
- Auftraggeber ist der Gläubiger, der einen Inkassodienstleister mit dem Einzug seiner Forderungen beauftragt: in der Regel Unternehmen aus Handel, Telekommunikation, Energieversorgung, Versicherungswesen oder dem Finanzbereich. Die Anzahl, Größe und Vertragslaufzeiten der Auftraggeber prägen den Unternehmenswert wesentlich. Eine Konzentration auf wenige große Auftraggeber kann den Verkaufsprozess erschweren, weil Käufer das Absprungrisiko einpreisen.Mehr zum Thema: Wert eines Inkassounternehmens · Wer kauft Ihr Inkassounternehmen?
- Berufshaftpflichtversicherung
- Eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 250.000 Euro je Versicherungsfall ist Voraussetzung für die Registrierung nach § 12 Abs. 1 RDG. Sie deckt Schäden ab, die Auftraggebern oder Schuldnern durch Fehler des Inkassodienstleisters entstehen. Bei einer Unternehmensübergabe muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsschutz nahtlos bestehen bleibt oder eine neue Police rechtzeitig abgeschlossen wird.Mehr zum Thema: Verkauf vorbereiten
- Erfolgsprovision
- Die Erfolgsprovision ist die Vergütung, die ein Inkassodienstleister im Treuhandinkasso nur dann erhält, wenn eine Forderung tatsächlich eingezogen wird. Sie wird als Prozentsatz des eingezogenen Betrags vereinbart und bestimmt das Risikomodell des Unternehmens. Bei einem hohen B2C-Anteil mit unsicheren Schuldnern kann die realisierte Provision deutlich unter dem beauftragten Forderungsvolumen liegen.Mehr zum Thema: Wert eines Inkassounternehmens
- Forderungskauf
- Beim Forderungskauf erwirbt der Inkassodienstleister Forderungen von einem Gläubiger zu einem Kaufpreis unter dem Nennwert und wird damit selbst Gläubiger. Das eingezogene Geld ist danach eigenes Vermögen des Dienstleisters, kein Fremdgeld. Unternehmen mit eigenem Forderungsportfolio haben eine andere Bilanzstruktur als reine Treuhandinkassounternehmen, was sich auf Bewertung und Käuferkreis auswirkt.Mehr zum Thema: Wert eines Inkassounternehmens · Wer kauft Ihr Inkassounternehmen?
- Fremdgeld
- Fremdgeld sind Gelder, die ein Inkassodienstleister für Auftraggeber eingezogen hat und noch nicht an diese ausgekehrt hat. Nach § 13g RDG müssen eingehende Fremdgelder unverzüglich an den Auftraggeber weitergeleitet oder auf einem gesonderten Konto eingelegt werden, das vom eigenen Betriebsvermögen des Dienstleisters getrennt ist. Im Rahmen einer Due Diligence und bei der Übergabe des Unternehmens sind offene Fremdgeldbestände sorgfältig zu dokumentieren und geordnet zu übertragen.Mehr zum Thema: Übertragung eines Inkassounternehmens · Verkauf vorbereiten
- Inkassokosten
- Inkassokosten sind die Kosten, die ein Schuldner dem Inkassodienstleister neben der Hauptforderung erstatten muss, wenn er sich in Verzug befindet. Ihre Höhe ist gesetzlich begrenzt: Nach § 13e RDG sind Inkassokosten vom Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung erstattungsfähig, die einem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zustünde. Die Einhaltung dieser Obergrenze ist Teil der Compliance-Prüfung in einer Due Diligence; Verstöße können Rückforderungsrisiken begründen.Mehr zum Thema: Verkauf vorbereiten
- Titel
- Ein Titel ist ein vollstreckbarer Schuldtitel, zum Beispiel ein rechtskräftiges Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid, der eine Forderung feststellt und ihre Vollstreckung ermöglicht. Titulierte Forderungen verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in dreißig Jahren; das macht den Titelbestand zu einem langfristigen Vermögenswert. Bei einem Asset Deal ist für jeden auf den Käufer übertragenen Titel eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO erforderlich; bei einem Share Deal entfällt dies, weil die Rechtsperson unverändert bleibt.Mehr zum Thema: Übertragung eines Inkassounternehmens
- Titelbestand
- Der Titelbestand eines Inkassounternehmens umfasst alle vollstreckbaren Titel, die das Unternehmen für eigene oder fremde Rechnung hält. Er ist ein Wertfaktor im Verkaufsprozess, weil noch nicht vollstreckte Titel künftige Einnahmen darstellen. Umfang, Alter, Vollstreckbarkeit und Realisierungswahrscheinlichkeit des Titelbestands werden in der Due Diligence geprüft.Mehr zum Thema: Wert eines Inkassounternehmens
- Titelumschreibung
- Die Titelumschreibung nach § 727 ZPO ist die Klauselerteilung durch das Gericht, durch die ein vollstreckbarer Titel auf einen Rechtsnachfolger umgeschrieben wird, damit dieser aus dem Titel vollstrecken kann. Sie ist bei einem Asset Deal erforderlich, bei dem vollstreckbare Titel auf den Käufer übertragen werden; für jeden einzelnen Titel ist eine Klauselumschreibung beim zuständigen Gericht zu beantragen. Bei einem Share Deal ist keine Titelumschreibung erforderlich, weil die Gesellschaft als Rechtsträger unverändert bestehen bleibt. Das Verfahren ist zeitaufwendig und mit Kosten verbunden; es sollte bei der Transaktionsplanung eines Asset Deals einkalkuliert werden.Mehr zum Thema: Übertragung eines Inkassounternehmens
- Treuhandinkasso
- Beim Treuhandinkasso zieht der Inkassodienstleister Forderungen im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers ein. Die Forderungen werden dabei häufig treuhänderisch an den Dienstleister abgetreten; wirtschaftlich verbleiben sie beim Auftraggeber. Das eingezogene Geld ist Fremdgeld und nach § 13g RDG unverzüglich weiterzuleiten oder auf einem gesonderten Konto zu verwahren. Das Treuhandinkasso ist das verbreitetste Modell in Deutschland und unterscheidet sich grundlegend vom Forderungskauf, bei dem der Dienstleister selbst Gläubiger wird.Mehr zum Thema: Wert eines Inkassounternehmens · Übertragung eines Inkassounternehmens
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- Asset Deal
- Bei einem Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände des Unternehmens übertragen: Verträge, Lizenzen, Personal, Titelbestand. Für Inkassounternehmen bedeutet das, dass die RDG-Registrierung nicht automatisch auf den Käufer übergeht, weil sie an das registrierte Unternehmen gebunden ist; der Käufer muss bereits registriert sein oder eine eigene Registrierung beantragen. Zudem sind Auftraggeber in der Regel vertraglich um Zustimmung zur Vertragsübernahme zu bitten und Schuldnerdaten datenschutzkonform zu übertragen.Mehr zum Thema: Übertragung eines Inkassounternehmens · Steuern beim Verkauf
- Due Diligence
- Due Diligence ist die systematische Prüfung eines Unternehmens durch einen potenziellen Käufer vor Vertragsabschluss. Im Inkassobereich umfasst sie die Prüfung der RDG-Registrierung und der qualifizierten Person, der Auftraggeber- und Schuldnerverträge, der Fremdgeldkonten, der Inkassokosten-Compliance, des Titelbestands sowie der Datenschutzdokumentation und des Verhältnisses zur Aufsichtsbehörde. Eine sorgfältige Vorbereitung der Unterlagen durch den Inhaber verkürzt die Prüfphase und stärkt das Vertrauen des Käufers.Mehr zum Thema: Ablauf des Verkaufsprozesses
- Earn-out
- Ein Earn-out ist eine Kaufpreisklausel, bei der ein Teil des Kaufpreises erst nach dem Unternehmensübergang gezahlt wird, wenn bestimmte Kennzahlen, zum Beispiel Umsatz oder Auftraggeberzahl, einen vereinbarten Wert erreichen. Earn-outs kommen vor, wenn Käufer und Verkäufer unterschiedliche Erwartungen über die künftige Geschäftsentwicklung haben. Sie verlängern de facto die wirtschaftliche Bindung des Verkäufers an das Unternehmen über das Signing hinaus.Mehr zum Thema: Ablauf des Verkaufsprozesses · Steuern beim Verkauf
- Letter of Intent (LOI)
- Ein Letter of Intent ist ein schriftliches Interessenbekundungsschreiben, das ein Käufer vor dem eigentlichen Kaufvertrag aufsetzt und das die wesentlichen Eckpunkte der geplanten Transaktion festhält: Preis, Transaktionsstruktur, Exklusivitätsperiode und Bedingungen. Der LOI ist in der Regel nicht rechtsverbindlich, mit Ausnahme von Vertraulichkeits- und Exklusivitätsklauseln. Er bildet die Grundlage für die anschließende Due Diligence.Mehr zum Thema: Ablauf des Verkaufsprozesses
- Signing und Closing
- Signing bezeichnet den Tag der Unterzeichnung des Kaufvertrags; Closing ist der Tag, an dem der wirtschaftliche Übergang vollzogen wird und der Käufer wirtschaftlich in das Unternehmen eintritt. Zwischen Signing und Closing werden vereinbarte Bedingungen erfüllt, zum Beispiel die Meldung an das BfJ bei Wechsel der qualifizierten Person, die Aktualisierung der Gesellschafterliste oder die Erfüllung kartellrechtlicher Anzeigepflichten bei entsprechender Größe.Mehr zum Thema: Ablauf des Verkaufsprozesses
- Vendor Loan
- Ein Vendor Loan ist ein Verkäuferdarlehen, bei dem der Verkäufer einen Teil des Kaufpreises dem Käufer kreditiert und diesen Betrag erst über einen vereinbarten Zeitraum zurückerhält. Es kommt vor, wenn ein Käufer den Gesamtkaufpreis zum Übergang nicht vollständig finanzieren kann oder wenn unterschiedliche Wertvorstellungen überbrückt werden sollen. Der Vendor Loan verlängert die wirtschaftliche Abhängigkeit des Verkäufers vom Geschäftsverlauf nach dem Übergang.Mehr zum Thema: Ablauf des Verkaufsprozesses
- Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA)
- Eine Vertraulichkeitsvereinbarung legt fest, dass sensible Unternehmensinformationen im Rahmen des Verkaufsprozesses nur für den Prüfzweck verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Im Inkassobereich ist die Vertraulichkeit besonders bedeutsam, weil Informationen über Auftraggeber, Schuldner und Compliance-Vorgänge das Unternehmen bei Bekanntwerden schädigen können. Die Vertraulichkeitsvereinbarung wird vor jeder Weitergabe sensibler Unterlagen an Kaufinteressenten abgeschlossen.Mehr zum Thema: Ablauf des Verkaufsprozesses
Nachfolge und Notfall
- Nachfolge
- Nachfolge bezeichnet den geplanten Übergang eines Unternehmens auf eine neue Inhaberschaft ohne klassischen Unternehmensverkauf an einen externen Käufer. Typische Nachfolgepfade sind die schrittweise Übergabe an einen Mitarbeiter oder die Übergabe an Familienmitglieder. Im Inkassobereich erfordert jede Nachfolge, die die qualifizierte Person betrifft, eine frühzeitige Planung, weil der Sachkundenachweis Vorlaufzeit benötigt.Mehr zum Thema: Nachfolge regeln · Übergabe an Mitarbeiter · Nachfolger finden
- Notfallplan
- Ein Notfallplan für ein Inkassounternehmen regelt, was bei einem unerwarteten Ausfall des Inhabers oder der qualifizierten Person zu tun ist: wer die Vollmachten übernimmt, wer Zugang zu den Fremdgeldkonten hat, wer das BfJ und die Auftraggeber informiert und wer das Unternehmen in der Übergangszeit führt. Er sollte schriftlich vorliegen, aktuell gehalten und mindestens einer vertrauten Person bekannt sein. Ohne Notfallplan riskiert das Unternehmen bei einem längeren Ausfall den Widerruf der Registrierung nach § 14 Nr. 4 RDG.Mehr zum Thema: Notfallplan für Inkassounternehmer
- Vorsorgevollmacht
- Eine Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Person des Vertrauens, im Namen des Inhabers zu handeln, wenn dieser selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Für Inhaber eines Inkassounternehmens ist eine auf das Unternehmen zugeschnittene Vollmacht wichtig, die auch das Verfügen über Geschäftskonten, das Unterzeichnen von Verträgen und die Kommunikation mit dem BfJ abdeckt. Sie ersetzt nicht den Notfallplan, ist aber ein wesentliches Element davon.Mehr zum Thema: Notfallplan für Inkassounternehmer
Häufige Fragen
Quellen
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), insbesondere §§ 2, 10 bis 17 und 20
- Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen vom 10. Oktober 2023, BGBl. I Nr. 272, in Kraft seit 1. Januar 2025
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
- Zivilprozessordnung (ZPO), § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für Rechtsnachfolger
- GmbH-Gesetz (GmbHG), §§ 15 und 40
- Rechtsdienstleistungsregister, geführt vom Bundesamt für Justiz
Stand der Angaben: 1. Oktober 2026
Über den Autor
Research
Robert Hetschl recherchiert für diesen Ratgeber zu Verkauf und Nachfolge von Inkassounternehmen. Er ist in der Recherche und Analyse von Unternehmenstransaktionen im Mittelstand tätig. Seine Beiträge stützen sich auf geltende Gesetze, Angaben von Behörden und Fachquellen, die im Quellenkasten genannt sind.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wir recherchieren sorgfältig, übernehmen aber keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Vollständiger Hinweis
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