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Ihr Inkassounternehmen übertragen: was beim Verkauf gilt

Ihr Inkassounternehmen übertragen Sie beim Verkauf auf eine von zwei Arten: als Gesellschaft oder in einzelnen Teilen. Diese Wahl entscheidet, ob die Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erhalten bleibt, wie Auftraggeberverträge und Schuldnerdaten übergehen und was mit dem Fremdgeld geschieht. Dieser Beitrag erklärt beide Wege aus Sicht des Inhabers und nennt die Punkte, die vor der Unterschrift geklärt sein sollten.

Von Robert HetschlZuletzt aktualisiert: 1. Oktober 2026

Reihe von Aktenordnern mit bordeauxfarbenen Rücken auf einem Eichenschreibtisch, ein Ordner ist herausgezogen, darauf ein Schlüsselbund

Was unterscheidet Share Deal und Asset Deal beim Inkassounternehmen?

Beim Share Deal kauft der Käufer die Anteile an Ihrer Gesellschaft, etwa an Ihrer GmbH. Das Unternehmen selbst bleibt dasselbe: dieselbe Firma, dieselben Verträge, dieselbe Registrierung. Es wechselt nur der Eigentümer.

Beim Asset Deal kauft der Käufer einzelne Teile des Betriebs: Auftraggeberverträge, laufende Akten, Software, Einrichtung und meist auch das Team. Diese Teile wandern in ein anderes Unternehmen, das des Käufers.

Ein Einzelunternehmen hat keine Anteile. Wer als Einzelunternehmer verkauft, verkauft deshalb immer im Wege des Asset Deals. Bei einer Gesellschaft sind beide Wege möglich, und welcher besser passt, hängt von den folgenden Punkten ab.

Kurz erklärt sind beide Begriffe im Glossar: Share Deal und Asset Deal.

Was geschieht mit der RDG-Registrierung?

Inkasso darf nur betreiben, wer im Rechtsdienstleistungsregister registriert ist. Zuständig ist seit dem 1. Januar 2025 das Bundesamt für Justiz.

Die Registrierung gehört der registrierten Person, also Ihrer Gesellschaft oder Ihnen als Einzelunternehmer. Sie lässt sich nicht mitverkaufen.

Beim Share Deal bleibt die Registrierung bestehen

Die Gesellschaft bleibt registriert, weil sie selbst nicht wechselt. Im Register stehen aber auch die gesetzlichen Vertreter und die qualifizierten Personen. Ändern sich mit dem Verkauf Geschäftsführung oder qualifizierte Person, muss das Unternehmen dies dem Bundesamt für Justiz unverzüglich in Textform mitteilen (§ 13 RDG).

Beim Asset Deal braucht der Käufer eine eigene Registrierung

Wer die Akten übernimmt und das Inkasso weiterführt, muss selbst registriert sein. Ist der Käufer bereits ein registriertes Inkassounternehmen, ist das kein Hindernis. Andernfalls muss er die Registrierung vor der Übernahme beantragen und dafür Zuverlässigkeit, Sachkunde und eine Berufshaftpflichtversicherung mit mindestens 250.000 Euro je Versicherungsfall nachweisen.

Ihre eigene Registrierung bleibt bei Ihnen. Betreiben Sie danach kein Inkasso mehr, können Sie auf sie verzichten.

Wer bleibt nach dem Verkauf qualifizierte Person?

Eine registrierte Gesellschaft braucht mindestens eine qualifizierte Person: eine natürliche Person, die persönlich geeignet und zuverlässig ist und Sachkunde nachweist. Sie muss dauerhaft im Unternehmen beschäftigt, in allen Fragen der Rechtsdienstleistung weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein (§ 12 Abs. 4 RDG). In vielen inhabergeführten Inkassounternehmen ist das der Inhaber selbst. Für einen Käufer ist diese Rolle deshalb oft die erste Frage.

Beim Share Deal gibt es drei übliche Lösungen. Der Käufer bringt eine eigene qualifizierte Person mit. Ein Mitarbeiter mit Sachkunde übernimmt die Rolle. Oder Sie bleiben für eine vereinbarte Übergangszeit im Unternehmen und geben die Rolle später ab.

Scheidet die einzige qualifizierte Person aus, hat die Gesellschaft sechs Monate Zeit, eine neue zu benennen, sonst widerruft das Bundesamt für Justiz die Registrierung. Wie stark diese Frage den Kaufpreis beeinflusst, erklärt die Seite zur Bewertung Ihres Inkassounternehmens.

Diese Frist sollte nie der Plan sein, sondern nur die Absicherung. Was gilt, wenn die qualifizierte Person unerwartet ausfällt, erklärt die Seite zur Vorsorge für den Notfall.

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren (Bundestags-Drucksache 21/4298) sieht höhere Anforderungen an die Sachkunde und verschärfte Anforderungen an die Nachbesetzung qualifizierter Personen vor. Er befand sich zum Stand dieser Angaben noch im parlamentarischen Verfahren. Bis zu seinem Inkrafttreten gilt die hier beschriebene Rechtslage.

Was passiert mit den Verträgen der Auftraggeber?

Auftraggeber sind die Gläubiger, deren Forderungen Ihr Unternehmen einzieht. Ihre Verträge tragen den Wert des Unternehmens.

Beim Share Deal bleiben die Verträge bei der Gesellschaft und laufen weiter. Prüfen Sie trotzdem jeden wichtigen Vertrag auf eine Change-of-Control-Klausel: eine Regelung, die dem Auftraggeber bei einem Eigentümerwechsel ein Kündigungs- oder Zustimmungsrecht gibt. Solche Klauseln sind bei größeren Auftraggebern nicht ungewöhnlich.

Beim Asset Deal geht ein Vertrag nur mit Zustimmung des Auftraggebers auf den Käufer über. Jeder Auftraggeber entscheidet also neu, ob er mit dem Käufer weiterarbeitet. Je mehr Ihr Umsatz an wenigen Auftraggebern hängt, desto wichtiger ist es, diese Gespräche früh und gemeinsam mit dem Käufer zu planen.

Wie gehen Akten und Schuldnerdaten auf den Käufer über?

Jede Inkassoakte enthält personenbezogene Daten von Schuldnern. Ihre Weitergabe braucht eine Rechtsgrundlage nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Beim Share Deal bleibt die Gesellschaft Verantwortliche für die Daten, es findet also keine Übermittlung an ein anderes Unternehmen statt. Datenschutz spielt hier vor allem in der Due Diligence eine Rolle, der Prüfung des Unternehmens durch den Käufer: Er sollte nur so viele personenbezogene Daten sehen, wie für die Prüfung nötig ist, möglichst anonymisiert.

Beim Asset Deal werden die Daten an den Käufer übermittelt. Die Datenschutzkonferenz der Aufsichtsbehörden hat in ihrem Beschluss zu Asset Deals vom 11. September 2024 beschrieben, wann Daten ohne Einwilligung übergehen dürfen, etwa wenn der Käufer bestehende Verträge übernimmt. Wie das auf Schuldnerdaten in laufenden Akten anzuwenden ist, sollte ein auf Datenschutz spezialisierter Rechtsanwalt vor der Unterschrift klären.

Beim Asset Deal kommen zwei Punkte hinzu, die es beim Share Deal nicht gibt. Forderungen, die Auftraggeber Ihrem Unternehmen zum Einzug abgetreten haben, stehen rechtlich Ihrem Unternehmen zu. Sie gehen nur über, wenn sie an den Käufer weiter abgetreten werden, und dafür braucht es in der Regel die Zustimmung der Auftraggeber. Lauten Titel auf Ihr Unternehmen, braucht der Käufer für die weitere Vollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung auf seinen Namen. Die Rechtsnachfolge ist dafür durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (§ 727 ZPO).

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Was geschieht mit Fremdgeld und Treuhandkonten?

Fremdgeld sind die Beträge, die Ihr Unternehmen für Auftraggeber einzieht und an sie weiterleitet. Das Gesetz verlangt, fremde Gelder unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen (§ 13g RDG). Käufer prüfen deshalb genau, ob Fremdgeld getrennt vom eigenen Geld geführt und vollständig abgerechnet wird.

Für die Übertragung braucht es einen klaren Stichtag. Bis dahin eingegangene Zahlungen rechnen Sie ab, danach eingehende Zahlungen gehören zum Geschäft des Käufers.

Beim Share Deal bleiben die Konten bei der Gesellschaft, es ändern sich nur die Zeichnungsberechtigten. Beim Asset Deal eröffnet der Käufer eigene Konten, und Auftraggeber wie Schuldner erhalten eine neue Bankverbindung. Zahlungen, die danach noch auf Ihren alten Konten eingehen, müssen weitergeleitet werden. Auch das gehört in den Vertrag.

Welche Themen muss der Kaufvertrag regeln?

Der Kaufvertrag gehört in die Hände eines Rechtsanwalts mit Erfahrung im Unternehmenskauf. Als Inhaber sollten Sie aber wissen, welche Themen bei einem Inkassounternehmen hineingehören:

  • Kaufgegenstand und Stichtag: Anteile oder einzelne Teile des Betriebs, und ab wann der Käufer wirtschaftlich verantwortlich ist.
  • Kaufpreis und Zahlung: fester Preis, Raten oder ein Earn-out, also ein Teil des Preises, der vom künftigen Geschäftsverlauf abhängt.
  • Registrierung und qualifizierte Person: wer die Rolle wann übernimmt, und welche Meldungen an das Bundesamt für Justiz nötig sind.
  • Zusicherungen zur Compliance: Stand der Registrierung, Beschwerden, laufende Verfahren bei der Aufsicht.
  • Auftraggeber: Zustimmungen beim Asset Deal oder Umgang mit Change-of-Control-Klauseln beim Share Deal.
  • Datenschutz: Rechtsgrundlage und Ablauf der Datenübergabe.
  • Fremdgeld: Abrechnung zum Stichtag und Weiterleitung späterer Zahlungen.
  • Mitarbeiter: Beim Asset Deal gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB auf den Käufer über, die Mitarbeiter sind vorher zu informieren.

Mustertexte oder Klauseln finden Sie hier bewusst nicht. Jede Formulierung hängt von Ihrem Unternehmen und vom Käufer ab.

Share Deal oder Asset Deal: was passt zu Ihrem Unternehmen?

Der Share Deal ist bei einer registrierten Gesellschaft meist der einfachere Weg. Registrierung, Verträge und Daten bleiben, wo sie sind, und der Betrieb läuft ohne Bruch weiter. Dafür übernimmt der Käufer auch alle Risiken aus der Vergangenheit und prüft entsprechend gründlich.

Der Asset Deal erlaubt dem Käufer, nur das zu übernehmen, was er möchte, und Altlasten zurückzulassen. Er verlangt aber eine eigene Registrierung, die Zustimmung jedes Auftraggebers und eine saubere datenschutzrechtliche Lösung. Für Einzelunternehmer ist er der einzige Weg.

Auch steuerlich unterscheiden sich beide Wege deutlich. Mehr dazu auf der Seite zu den Steuern beim Verkauf Ihres Inkassounternehmens. Wie die Übertragung in den gesamten Verkaufsprozess eingebettet ist, zeigt der Ablauf des Verkaufs. Wenn Sie wissen möchten, welcher Weg für Ihr Unternehmen infrage kommt, können Sie ein vertrauliches Erstgespräch anfragen. Alle Beiträge auf dieser Website stammen von Robert Hetschl.

Häufige Fragen

Quellen

Stand der Angaben: 1. Oktober 2026

Über den Autor

Robert Hetschl recherchiert für diesen Ratgeber zu Verkauf und Nachfolge von Inkassounternehmen. Er ist in der Recherche und Analyse von Unternehmenstransaktionen im Mittelstand tätig. Seine Beiträge stützen sich auf geltende Gesetze, Angaben von Behörden und Fachquellen, die im Quellenkasten genannt sind.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wir recherchieren sorgfältig, übernehmen aber keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Vollständiger Hinweis

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